Verwittertes Asbestzement-Lüftungsfenster mit sichtbaren Fasern – typisches Beispiel für Materialien, die unter die TRGS 519 und TRGS 521 fallen
Recht & Vorschriften 2. Juli 2026

TRGS 519 & 521: Was Eigentümer bei Asbest- und KMF-Arbeiten 2026 wissen müssen

TRGS 519 und TRGS 521 im Überblick: Welche Regeln bei Asbest- und künstlichen Mineralfasern gelten, was sich 2026 ändert und worauf Eigentümer bei Fachbetrieben achten sollten.

Wer Gebäude mit asbesthaltigen Bauteilen oder älteren Mineralwolle-Dämmstoffen sanieren, entkernen oder abreißen lässt, bewegt sich automatisch im Anwendungsbereich zweier zentraler Technischer Regeln für Gefahrstoffe: der TRGS 519 für Asbest und der TRGS 521 für künstliche Mineralfasern. Beide Regelwerke legen fest, wer solche Arbeiten durchführen darf, welche Schutzmaßnahmen gelten und wann Behörden informiert werden müssen – und beide stehen 2026 vor wichtigen Änderungen.

Was regelt die TRGS 519?

Die TRGS 519 ist die zentrale Technische Regel für Gefahrstoffe zum Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und regelt unter anderem:

  • Anwendungsbereich: schwach und fest gebundene Asbestprodukte in Gebäuden, Anlagen und auf Baustellen
  • Expositionskategorien: Einteilung der Arbeiten nach Freisetzungsrisiko (Kategorie 1 und 2) mit jeweils eigenen Schutz- und Nachweispflichten
  • Sachkundenachweis: Fachbetriebe müssen ihre Qualifikation gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen
  • Anzeige- und Genehmigungspflichten: bestimmte Arbeiten müssen vorab bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt oder genehmigt werden

Was regelt die TRGS 521?

Die TRGS 521 betrifft künstliche Mineralfasern (KMF) wie Glas- und Steinwolle, die vor der Umstellung auf biolösliche Fasern Ende der 1990er-Jahre produziert wurden und als krebsverdächtig eingestuft werden. Sie legt fest, wie mit solchen Altbeständen bei Rückbau- und Sanierungsarbeiten umzugehen ist:

  • Unterscheidung nach Herstellungsdatum: alte, biopersistente KMF (vor 2000) gelten als krebsverdächtig, neuere RAL-gütegesicherte Produkte sind unbedenklich eingestuft
  • Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit Altbeständen: partikelfiltrierende Atemschutzmasken, Einwegschutzanzüge und staubarme Arbeitsverfahren
  • Entsorgungsvorgaben: fachgerechte Verpackung und Entsorgung als gefährlicher Abfall über zugelassene Entsorgungsbetriebe

Novelle 2026: Was ändert sich?

Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene bewegt sich beim Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern derzeit einiges. Eigentümer und Fachbetriebe sollten insbesondere folgende Punkte im Blick behalten:

  • Neue Vermutungsregel (§ 11a GefStoffV): Asbest wird bei Gebäuden aus einem bestimmten Baujahr künftig automatisch vermutet, was Bauherren zu einer Erkundungspflicht vor Beginn der Arbeiten verpflichtet
  • Fristen für Bestandsanlagen: Für bestimmte genehmigungspflichtige Arbeiten gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026, ab der die neuen Vorgaben verbindlich greifen
  • Überarbeitung der TRGS 519: Eine inhaltliche Aktualisierung der Regel wird für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet, unter anderem bei den Nachweis- und Dokumentationspflichten

Welche Betriebe dürfen die Arbeiten durchführen?

Sowohl die TRGS 519 als auch die TRGS 521 verlangen, dass Arbeiten mit Asbest beziehungsweise Altbeständen an künstlichen Mineralfasern ausschließlich von entsprechend qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Sachkundenachweis nach TRGS 519: Nachweis der theoretischen und praktischen Qualifikation für Asbestarbeiten gegenüber der zuständigen Behörde
  • Regelmäßige Fortbildung: Fachpersonal muss seine Kenntnisse in bestimmten Abständen auffrischen, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen
  • Ausstattung und Verfahren: geeignete Schutzausrüstung, Unterdrucktechnik und Entsorgungswege, die den Vorgaben beider TRGS entsprechen

Was bedeutet das für Eigentümer?

Für Eigentümer, die eine Sanierung oder einen Abriss planen, lässt sich daraus eine klare Checkliste ableiten:

  • Bestand prüfen: Vor Sanierungs- oder Rückbauarbeiten an Gebäuden mit entsprechendem Baujahr sollte der Verdacht auf Asbest oder alte KMF fachlich abgeklärt werden
  • Nur Fachbetriebe beauftragen: Angebote sollten den Sachkundenachweis nach TRGS 519 beziehungsweise die entsprechende Qualifikation für KMF-Arbeiten belegen können
  • Fristen im Blick behalten: Bei genehmigungspflichtigen Arbeiten lohnt sich ein früher Blick auf die Übergangsfrist bis Dezember 2026, um Verzögerungen zu vermeiden

Fazit

Die TRGS 519 und die TRGS 521 sorgen dafür, dass Asbest und ältere künstliche Mineralfasern bei Sanierung, Rückbau und Abriss fachgerecht erkannt, entfernt und entsorgt werden. Mit der Novelle 2026 kommen zusätzliche Pflichten wie die neue Vermutungsregel und feste Übergangsfristen hinzu, sodass Eigentümer rechtzeitig prüfen sollten, ob ihr Gebäude betroffen ist. Wer auf einen qualifizierten Fachbetrieb mit nachgewiesener Sachkunde setzt, ist auf der sicheren Seite – von der ersten Einschätzung bis zur fachgerechten Entsorgung. Lassen Sie Ihr Objekt frühzeitig von einem erfahrenen Fachbetrieb prüfen, um Überraschungen bei Sanierung oder Abriss zu vermeiden.

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