Asbestsanierung
Asbest 29. April 2026

How To Asbestbereinigung: Worauf Hausbesitzer jetzt achten müssen

Von der Materialprobe bis zur Entsorgung: Dieser Beitrag zeigt, wie eine Asbestbereinigung abläuft, welche Genehmigungen der Fachbetrieb braucht und welche Pflichten Sie als Eigentümer haben.

Asbest galt jahrzehntelang als „Wunderbaustoff“ – hitzebeständig, langlebig und günstig. Seit dem 31. Oktober 1993 sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten in Deutschland verboten. In Gebäuden, die davor errichtet wurden, steckt das Material aber bis heute. Wenn Sie eine solche Immobilie besitzen, werden Sie sich früher oder später mit dem Thema Asbestbereinigung auseinandersetzen müssen. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Asbestbereinigung abläuft, wer welchen Schritt übernimmt und worauf Sie als Eigentümer achten müssen.

Warum ist Asbest so gefährlich?

Die Gefahr ist unsichtbar. Asbest zerteilt sich in feine Fasern, die eingeatmet werden und langfristig in der Lunge verbleiben können. Das Umweltbundesamt stuft Asbest als eindeutig krebserzeugend ein. Mögliche Folgen sind Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliome – die Latenzzeit bis zum Auftreten einer Erkrankung kann bis zu etwa 30 Jahre betragen.

  • Langzeitfolgen: Zwischen dem Einatmen der Fasern und dem Ausbruch einer Erkrankung können laut Umweltbundesamt bis zu etwa 30 Jahre liegen. Die Asbestose ist bereits seit 1936 als Berufskrankheit anerkannt.
  • Keine Warnsignale: Die Fasern sind mikroskopisch klein. Man sieht, riecht und schmeckt sie nicht.
  • Verbot seit 1993: Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sind in Deutschland seit dem 31. Oktober 1993 verboten. In Altbauten steckt das Material trotzdem weiter in Dächern, Böden, Fassaden und Wänden.

Entscheidend ist der Zustand des Materials. Von intakten, fest gebundenen Asbestzementprodukten geht nach Angaben des Umweltbundesamtes bei normaler Nutzung keine Gefahr aus, solange sie unbeschädigt sind und keinen thermischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden. Kritisch wird es bei allen Arbeiten, die das Material zerstören oder mechanisch bearbeiten – bohren, sägen, schleifen, fräsen, brechen oder zerschlagen.

Asbesthaltige Wellplatten auf einem Altbaudach

Wo versteckt sich Asbest im Haus?

Asbest findet sich nicht nur in den bekannten Wellplatten auf dem Garagendach. Nach Angaben des Umweltbundesamtes wurde der Werkstoff zu weit mehr als 3.000 unterschiedlichen Produkten verarbeitet. Allein zwischen 1950 und 1985 lag der Asbestverbrauch in Deutschland bei rund 4,4 Millionen Tonnen.

Typische Fundorte in der Übersicht

  1. Dacheindeckungen: Klassischer Eternit oder Wellasbest.
  2. Bodenbeläge: Vinyl-Asbest-Fliesen, sogenannte Floor-Flex-Platten, und der dazugehörige schwarze Bitumenkleber.
  3. Fassaden: Faserzementplatten zur Verkleidung oder Dämmung.
  4. Innenausbau: Brandschutzplatten, Leichtbauplatten sowie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber.

Welche Bauteile im Einzelnen betroffen sein können und woran Sie sie erkennen, haben wir in unserer Checkliste mit den zehn häufigsten Fundorten zusammengestellt.

Intakte Asbestzement-Fassadenplatten an einer Hauswand

Muss Asbest im Haus immer entfernt werden?

Nein. Für fest gebundene Asbestzementprodukte besteht nach Angaben des Umweltbundesamtes kein generelles Sanierungsgebot. Funktionstüchtige, unbeschädigte Bauteile gefährden die Bewohner nicht automatisch. Notwendig wird die Bereinigung erst, wenn das Material beschädigt ist – oder wenn ohnehin umgebaut, saniert oder zurückgebaut wird.

Konkret heißt das: Sind Dach- oder Fassadenplatten durch Verwitterung stark spröde und brüchig, müssen sie entfernt werden. Dasselbe gilt für asbesthaltige Bodenbeläge, die bereits lose oder angebrochen sind. Bei schwach gebundenen Asbestanwendungen im Innenraum fällt die Bewertung strenger aus. Den Unterschied zwischen fest und schwach gebundenem Asbest erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Wie läuft eine Asbestbereinigung Schritt für Schritt ab?

Eine Asbestbereinigung folgt immer derselben Reihenfolge: Erkundung und Materialprobe, Gefährdungsbeurteilung mit Einstufung des Risikobereichs, Anzeige beziehungsweise Genehmigung bei der Behörde, Ausführung durch einen sachkundigen Fachbetrieb, Kontrolle und Freigabe des Arbeitsbereichs sowie die Entsorgung als gefährlicher Abfall.

Schritt 1: Erkundung und Materialprobe

Am Anfang steht Klarheit über das Material. Ob ein Bauteil Asbest enthält, lässt sich mit bloßem Auge nicht feststellen – bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern schon gar nicht. Deshalb wird eine Materialprobe entnommen und in einem Labor analysiert. Erst das Laborergebnis entscheidet über das weitere Vorgehen. Wie eine Materialprobe abläuft, lesen Sie im entsprechenden Beitrag.

Schritt 2: Gefährdungsbeurteilung und Risikobereich

Fällt der Befund positiv aus, erstellt der ausführende Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung und ordnet die Tätigkeit einem Risikobereich zu. Grundlage sind die Werte aus dem Risikokonzept der TRGS 910: Die Akzeptanzkonzentration für Asbest liegt bei 10.000 Fasern pro Kubikmeter, die Toleranzkonzentration bei 100.000 Fasern pro Kubikmeter. Daraus ergeben sich drei Bereiche – niedriges Risiko unterhalb von 10.000 Fasern pro Kubikmeter, mittleres Risiko von 10.000 bis unter 100.000 und hohes Risiko darüber. Von dieser Einstufung hängt ab, welche Schutzmaßnahmen nötig sind und welche behördlichen Schritte anstehen.

Schritt 3: Anzeige und Genehmigung

Vor Beginn der Arbeiten muss der Betrieb die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen – nach § 11a Absatz 4 Satz 1 GefStoffV spätestens eine Woche vorher. Für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ist zusätzlich eine Genehmigung erforderlich (§ 11a Absatz 4a Satz 1 GefStoffV). Nach § 25 Absatz 9 GefStoffV ist diese Genehmigung bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen. Was das für Auftraggeber bedeutet, haben wir im Beitrag zur Genehmigungspflicht ab dem 19. Dezember 2026 aufgeschlüsselt.

Schritt 4: Ausführung durch den Fachbetrieb

Wie die Arbeiten ausgeführt werden, hängt vom Material und der zu erwartenden Faserfreisetzung ab. Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten verlangt die TRGS 519 einen staubdicht abgeschotteten Arbeitsbereich, den sogenannten Schwarzbereich. Er wird unter Unterdruck gehalten – in der Regel 20 Pascal gegenüber angrenzenden Räumen – und mit mindestens achtfachem Luftwechsel pro Stunde durchlüftet. Betreten und verlassen wird er ausschließlich über eine Personenschleuse. Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition oder mit anerkannten emissionsarmen Verfahren lässt die TRGS 519 dagegen einen geringeren Aufwand zu; auf eine Abschottung kann dann unter Auflagen verzichtet werden. Was die TRGS 519 für Eigentümer bedeutet, erklären wir separat.

Schritt 5: Kontrolle und Freigabe

Die Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten einschließlich der Reinigung abgeschlossen sind und eine visuelle Kontrolle keine sichtbare Restverschmutzung mehr zeigt. Bei Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten verlangt die TRGS 519 zusätzlich eine Freimessung nach VDI 3492: Die Asbestfaserkonzentration in der Raumluft muss unter 500 Fasern pro Kubikmeter liegen, die Obergrenze des berechneten 95-Prozent-Vertrauensbereichs unter 1.000 Fasern pro Kubikmeter. Bei anerkannten emissionsarmen Verfahren und bei Arbeiten geringen Umfangs kann auf die Freigabemessung in der Regel verzichtet werden.

Messgerät zur Raumluftmessung der Asbestfaserkonzentration in einem geräumten Raum

Schritt 6: Entsorgung als gefährlicher Abfall

Asbesthaltige Abfälle unterliegen den Vorgaben des Abfallrechts. Sie sind so zu verpacken, dass beim Transport zur Deponie keine Fasern freigesetzt werden; das Schreddern asbesthaltiger Materialien ist nach TRGS 519 ausdrücklich nicht zulässig. Weil bislang keine Unbedenklichkeitsschwelle festgelegt werden konnte, reicht nach Angaben des Umweltbundesamtes bereits der positive Nachweis einer Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlicher Abfall gilt. Lassen Sie sich die Entsorgungsnachweise vom Fachbetrieb aushändigen.

Container mit Big Bags für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle auf einer Baustelle

Was dürfen Eigentümer selbst machen – und was nicht?

Praktisch nichts, was in die Substanz geht. Die TRGS 519 ist nach Angaben des Umweltbundesamtes auch von Privatpersonen einzuhalten, und nach § 11 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV gelten die Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest ausdrücklich auch für private Haushalte. Eigenleistung ist hier keine Sparoption, sondern ein Rechts- und Gesundheitsrisiko.

Kritisch sind nach Darstellung des Umweltbundesamtes alle Arbeiten, bei denen asbesthaltige Produkte zerstört oder mechanisch bearbeitet werden: bohren, sägen, schleifen, fräsen, brechen oder zerschlagen. Besonders das Abschleifen und das großflächige Abstemmen setzen größere Fasermengen frei. Wer bei einem Altbau unsicher ist, lässt vor dem Eingriff prüfen – nicht danach.

Welche Pflichten habe ich als Auftraggeber?

Als Veranlasser der Arbeiten sind Sie nicht nur Zuschauer. Nach § 5a GefStoffV müssen Sie dem ausführenden Betrieb die Ihnen vorliegenden Informationen über das Gebäude zur Verfügung stellen – insbesondere zu Baujahr beziehungsweise Baubeginn und zu vorhandenen Gefahrstoffen. Diese Pflicht gilt auch für private Haushalte.

Praktisch heißt das: Bauakten, Baubeschreibungen, alte Rechnungen und frühere Gutachten heraussuchen und dem Betrieb vor der Angebotserstellung übergeben. Je vollständiger die Informationen sind, desto belastbarer fällt die Gefährdungsbeurteilung aus – und desto weniger Überraschungen gibt es während der Ausführung.

Wovon hängt der Aufwand einer Asbestbereinigung ab?

Der Aufwand lässt sich nicht pauschal beziffern. Er hängt davon ab, um welches Material es geht, wie fest der Asbest gebunden ist, wie viel davon vorhanden ist und wie zugänglich es liegt. Erst nach Erkundung und Gefährdungsbeurteilung steht fest, welche Schutzmaßnahmen tatsächlich erforderlich sind.

  • Material und Bindung: Fest gebundener Asbestzement erfordert andere Verfahren als schwach gebundene Produkte im Innenraum.
  • Menge und Fläche: Ein Garagendach ist etwas anderes als eine komplette Fassade oder eine Geschossdecke.
  • Zugänglichkeit: Arbeiten in bewohnten Innenräumen oder in Höhenlage bedeuten mehr Aufwand als ein frei stehendes Nebengebäude.
  • Schutzmaßnahmen: Abschottung, Unterdruckhaltung, Personenschleuse und Freimessung fallen nur bei entsprechender Einstufung an.
  • Entsorgung: Verpackung, Transport und Deponierung als gefährlicher Abfall sind fester Bestandteil der Maßnahme.

Belastbar wird die Einschätzung erst am konkreten Objekt. Wir sehen uns Ihr Gebäude an, klären den Materialbefund und erstellen Ihnen ein kostenloses, individuelles Angebot – unverbindlich und ohne Verpflichtung.

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