Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519
Ohne Befund kein Verfahren, ohne Verfahren kein Termin.
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In den Zechensiedlungen und Werkswohnungen des nördlichen Ruhrgebiets sind Wellplatten, Blumenkästen aus Zement, Nachtspeicheröfen und alte Bodenbeläge nach wie vor verbreitet. Bevor daran gearbeitet wird, muss schriftlich feststehen, welche Faser vorliegt und wie stark sie freigesetzt werden kann. Diese Beurteilung erstellt eine sachkundige Person nach TRGS 519. Sie benennt das Verfahren, die persönliche Schutzausrüstung, die Abschottung und die Frist, innerhalb derer die Arbeiten der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Erst danach beginnt die Ausführung. Wer nur ein Garagendach erneuern möchte, unterschätzt häufig, dass auch kleine Flächen anzeigepflichtig sein können. Maßgeblich ist nicht die Quadratmeterzahl allein, sondern das Verfahren und die Bindung des Materials. Wir prüfen das vorab und sagen klar, ob die Arbeiten als Tätigkeit geringen Umfangs eingestuft werden oder den vollständigen Ablauf durchlaufen müssen.
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